Nutzungsbedingungen WWM

Letzte Änderung: 01.12.2019

 

PRÄAMBEL 

Durch die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen werden die Nutzungsbedingungen Teil des Vertrages zwischen Ihnen (nachfolgenden: KUNDE) und der WWM.  

Die WWM bietet kostenlose und kostenpflichtige Software-Abonnements an Unternehmen an. Zusätzlich zu diesen Abonnements können Mietverträge über Wifi-Sensoren abgeschlossen werden, mit denen Daten auf Messen und Events erhoben werden können. Die von der WWM angebotenen Leistungen können vom KUNDEN nur mit Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen in Anspruch genommen werden. Die Nutzungsbedingungen gelten für sämtliche von der WWM angebotenen Leistungen. 

 

1 Allgemein 

1.1 Geltungsbereich/Anwendbarkeit 

(1) Die vorliegenden Nutzungsbedingungen finden Anwendung auf die zwischen der WWM und dem KUNDEN geschlossenen Verträge, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Nutzungsbedingungen stellen zusammen mit der Bestellung, mit der Website-Datenschutzerklärung der WWMder Datenschutzerklärung WWM Download und Zugang zur App (Allgemein), der Datenschutzerklärung WWM Leistungen und App für KUNDEN der WWM, der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung, und der Übersicht Produkte & Leistungen der WWM (alle verfügbar unter www.wwm.de/legal),  den gesamten Vertrag zwischen den Vertragspartnern über die Software-Abonnements, die Hardware-Miete und die Beratungsleistungen der WWM dar. WWM widerspricht allen von dem KUNDEN unterbreiteten zusätzlichen oder anderslautenden Bedingungen, und lehnt diese ab, einschließlich derer, die der KUNDE in die Bestellung, Annahme oder Website einbinden.  

(2) Bei einem Widerspruch zwischen den Nutzungsbedingungen und der konkreten Bestellung haben die Bedingungen der Bestellung Vorrang, jedoch jeweils nur in Bezug auf die betreffende Bestellung. 

(3) KUNDEN dürfen die WWM-Leistungen nicht nutzen, wenn die Inanspruchnahme oder Nutzung der WWM-Leistungen gemäß den Gesetzen des Landes, in dem der KUNDE seinen Sitz hat oder von dem aus der KUNDE auf die WWM-Leistungen zugreift oder diese nutzt, gesetzlich verboten ist. 

(4) WWM kann diese Nutzungsbedingungen ganz oder in Teilen aktualisieren und ändern. Wenn die WWM diese Nutzungsbedingungen aktualisiert oder verändert, werden die aktualisierten Nutzungsbedingungen für KUNDEN auf www.wwm.de/legal veröffentlicht und die WWM wird den KUNDEN hierüber per E-Mail oder mit einer In-App-Benachrichtigung in Kenntnis setzen.  

Wird einer Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprochen, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der KUNDE im Falle der Änderung der Nutzungsbedingungen gesondert hingewiesen. Wenn der KUNDE schriftlich oder über das Online-System die WWM entsprechend benachrichtigt, unterliegt das Abonnement des KUNDEN für die verbleibende Laufzeit weiterhin den Nutzungsbedingungen, die vor der betreffenden Änderung der Nutzungsbedingungen für KUNDEN in Kraft waren.  

 

1.2 Zugang des KUNDEN zu den WWM Leistungen 

(1) Die Leistungen der WWM stehen nur Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verfügung.  

(2) Der KUNDE hat die für den Abschluss und die Durchführung des jeweiligen Vertrages mit WWM notwendigen Daten, insbesondere seine Unternehmensdaten, Rechnungsdaten und einen Ansprechpartner, zu benennen. Mit Abschluss des jeweiligen Vertrages zwischen WWM und dem KUNDEN für die jeweils vereinbarte Zeit hat der KUNDE Zugang zu den jeweils ausgewählten Leistungen nach diesen Nutzungsbedingungen. 

(3) Der KUNDE wird für den Zugriff auf die Nutzung der WWM-Leistungen selbst eine „User ID“ und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung erforderlich sind. Der KUNDE ist verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. 

(4) Über den KUNDEN-Login hat der KUNDE die Möglichkeit, den Mitarbeitern in seinem Unternehmen eigene Zugangsberechtigungen einzuräumen und nach seinen Bedürfnissen zu konfigurieren. Der KUNDE steht dafür ein, dass die von ihm und seinen Mitarbeitern gemachten Angaben wahr und vollständig sind. Er verpflichtet sich, alle künftigen Änderungen der gemachten Angaben unverzüglich schriftlich oder über das Online-System an die WWM mitzuteilen.  

(5) Die WWM ist berechtigt, einem KUNDEN den Zugang zu der WWM zu sperren, falls ein hinreichender Verdacht besteht, dass er gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen hat. Der KUNDE kann diese Maßnahmen abwenden, wenn er den Verdacht durch Vorlage geeigneter Nachweise auf eigene Kosten ausräumt.  

(6) Alle Logins sind individualisiert und dürfen nur vom jeweils berechtigten KUNDEN verwendet werden. Der KUNDE ist verpflichtet, Login und Passwort geheim zu halten und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der KUNDE ist auch für die Geheimhaltung der Mitarbeiter-Logins verantwortlich und wird seine Mitarbeiter entsprechend anweisen. Bei Verdacht des Missbrauchs durch einen Dritten wird der KUNDE die WWM hierüber unverzüglich informieren. Insbesondere ist ein Ausscheiden eines Mitarbeiters, der über einen Login verfügt, unverzüglich mitzuteilen. WWM behält sich das Recht vor, Login und Passwort eines KUNDEN zu ändern; in einem solchen Fall wird WWM den KUNDEN hierüber unverzüglich informieren. 

(7) Handlungen unter Verwendung des jeweiligen Logins eines KUNDEN sind dem KUNDEN grundsätzlich zuzurechnen. Für von Dritten unter dem Login des KUNDEN abgegebene Erklärungen haften KUNDEN in vorhersehbarem Umfang nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wenn KUNDEN an der Verwendung ihres Logins durch Dritte ein Verschulden trifft. 

 

1.3 Zulässige Nutzung der WWM Leistungen 

(1)   Die Leistungen der WWM sind von dem Kunden nur in einem rechtmäßigen, angemessenen (bspw. kein Hochladen von Dateien, die Viren enthalten; keine missbräuchliche oder betrügerische Nutzung; keine Nutzung gegen Treu und Glauben) und den Nutzungsbedingungen entsprechenden Rahmen zu nutzen. KUNDEN halten bei der Nutzung der WWM-Leistungen alle geltenden Gesetze ein, einschließlich der relevanten Ausfuhrgesetze. 

(2) In einigen Branchen gibt es überdurchschnittlich viele Missbrauchsbeschwerden, was WWM unmittelbar an der ordnungsgemäßen Bereitstellung der WWM-Leistungen für andere Kunden hindern kann. Zum Schutz der KUNDEN behält WWM sich das Recht vor, die Nutzung der WWM-Leistungen einzustellen, wenn der KUNDE in einer dieser Branchen tätig sind. Zu diesen beschränkten Branchen gehören unter anderem: 

  Escort- und Dating-Dienstleistungen 

  Glücksspieldienstleistungen oder -Produkte

 

(3) Der WWM sind mutmaßliche Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen zu melden. Es gehört zu den Grundsätzen der WWM, sämtliche besagten Meldungen zu untersuchen und in einer angemessenen Weise darauf zu reagieren. 

 

1.4 Rechte und Pflichten der WWM

(1) Bei der Erbringung der Leistungen und der Verarbeitung von Kundendaten hält WWM alle nationalen und europäischen Gesetze ein. Kundendaten bezeichnet alle Daten, welche der KUNDE über das jeweilige Abonnement übermittelt oder erfasst. 

(2) WWM behält sich das Recht vor, jederzeit beliebige Informationen offenzulegen, sofern sie durch Gesetze, Vorschriften, Anforderungen von Gerichtsverfahren oder behördliche Auflagen dazu gezwungen ist. Der KUNDE erkennt dementsprechend an, dass WWM Informationen bezüglich der Nutzung sämtlicher WWM-Leistungen offenlegen darf, wenn dies für die Erfüllung unserer gesetzlichen oder vorschriftsmäßigen Pflichten, einer Aufforderung durch eine Behörde, einer gerichtlichen Anordnung, einer gerichtlichen Vorladung mit Strafandrohung oder eines anderweitigen Rechtsverfahrens erforderlich ist. Im Falle einer derartigen Offenlegung benachrichtigt WWM den KUNDEN, sofern WWM nicht dazu verpflichtet ist, über die Offenlegung Stillschweigen zu bewahren. 

(3) WWM darf verbotene Materialien entfernen und jeder Person, die gegen diese Vereinbarung verstößt, den Zugriff verweigern, WWM ist jedoch nicht dazu verpflichtet. 

 

2 SOFTWARE-ABONNEMENTS 

2.1 Softwarelösungen 

WWM bietet dem Kunden in Abonnements zwei verschiedene Softwarelösungen in je nach Abonnement unterschiedlicher Ausführung an: (1) Event-Resource-Management und (2) Event-Metrics. Die Softwarelösungen können von dem KUNDEN der WWM unabhängig voneinander ausgewählt genutzt werden. Ebenso ist es optional möglich, die beiden Lösungen kombiniert zu nutzen. Zu der Event-Metrics-Software können zudem Sensoren (Hardware) hinzugemietet werden. Sofern nicht anders in einer Bestellung vereinbart, fallen die Softwarelösungen in folgende Abonnements: 

(1) Event-Resource-Management: Event-Resource-Management Free, Event-Resource-Management Starter, Event-Resource-Management Professional, Event-Resource-Management Enterprise. 

(2) Event-Metrics: Event-Metrics Free, Event-Metrics Starter, Event-Metrics Professional, Event-Metrics Enterprise. 

 

2.2 Abonnementkategorien

WWM bietet Abonnements in zwei Hauptkategorien an: (1) Kostenlose Abonnements und (2Kostenpflichtige Abonnements. Für die verschiedenen Abonnementkategorien gelten unterschiedliche Bedingungen. Diese werden in diesem Abschnitt beschrieben. Sofern nicht anders in einer Bestellung vereinbart, fallen die Produkte wie folgt unter die verschiedenen Abonnementkategorien: 

(1) Kostenlose Abonnements: Event-Metrics Free und Event-Resource-Management Free, sowie alle anderen Produkte, für die Sie uns keine Abonnementgebühr zahlen. 

(2) Kostenpflichtige Abonnements: Event-Metrics Starter, Event-Metrics Professional, Event-Metrics EnterpriseEvent-Resource-Management Starter, Event-Resource-Management Professional, Event-Resource-Management Enterprise sowie kostenpflichtige Upgrades für diese Produkte. 

 

2.3 Softwareüberlassung im Rahmen der Abonnements 

(1)  Die WWM stellt dem KUNDEN für die Dauer des vom KUNDEN gewählten Abonnements die jeweilige Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet zur Verfügung. Die WWM erbringt im Rahmen der Abonnements für den KUNDEN SaaS-Leistungen. Zu diesem Zweck richtet die WWM die Software auf einem Server ein, der über das Internet für den KUNDEN erreichbar ist. 

(2) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der Übersicht der Produkte und Leistungen der WWM (verfügbar unter www.wwm.delegal). 

(3) Die WWM entwickelt die Software laufend weiter und wird diese durch laufende Updates und Upgrades verbessern. 

(4) Der KUNDE ist berechtigt, die Software, für die Laufzeit und im Umfang wie aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Abonnements ersichtlich, seinen Endkunden zur Verfügung zu stellen. Der KUNDE setzt die Software auf eigenen Namen und eigene Rechnung für Endkunden ein. Die WWM steht in keinem Vertragsverhältnis zu den Endkunden des KUNDEN. 

 

2.4 Softwarenutzungsrechte

(1) Die WWM räumt dem KUNDEN das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in dieser Vereinbarung bezeichnete Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen. 

(2) Der KUNDE darf die Software nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. 

(3) Der KUNDE darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt auch das Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Providers, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o.Ä.) der vom KUNDEN eingesetzten Hardware. 

(4) Wenn WWM dem KUNDEN Anreicherungsdaten zur Verfügung stelltdarf der KUNDE diese Anreicherungsdaten nur in Verbindung mit der Nutzung des Abonnementdienstes verwenden (es sei denn, der KUNDE verfügt über eine andere Quelle als den Abonnementdienst für solche Anreicherungsdaten). Anreicherungsdaten bezeichnet die Daten, die von der WWM dem KUNDEN im Rahmen des jeweiligen Abonnementdienstes zur Verfügung gestellt werden, sowie Crowdsourcing-Daten. Anreicherungsdaten umfassen keine Daten, die Rückschlüsse auf Personen zulassen. Mithilfe dieser Anreicherungsdaten stellt die WWM dem KUNDEN je nach Abonnement unter anderem praktische Lösungen im Rahmen des Eventmanagements zur Verfügung. WWM kann Anreicherungsdaten aus öffentlichen Quellen oder von externen Anbietern sowie aus intern verfügbaren Datenquellen erhalten. Anreicherungsdaten werden dem KUNDEN möglicherweise basierend auf Kundendaten zur Verfügung gestellt. Außer in den im Abschnitt „Datenschutz und Datenverarbeitung“ beschriebenen Fällen verwendet WWM keine KUNDEN-Daten, um die Daten anderer Parteien anzureichern. Die vonWWM zur Verfügung gestellten Anreicherungsdaten stammen möglicherweise von externen Dienstanbietern oder öffentlichen Quellen. 

 

2.5 Beeinträchtigung der Erreichbarkeit  

(1) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist. 

(2) Die Überwachung der Grundfunktionen der SaaS-Dienste erfolgt täglich. WWM wird den Kunden von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen. Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb von 12 Stunden möglich sein sollte, wird WWM den KUNDEN davon binnen 24 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, per E-Mail verständigen. 

 

2.6 Abonnement-Beschränkungen und Änderungen durch die WWM 

(1) Welche Beschränkungen im Rahmen der Software-Abonnements für den KUNDEN gelten, ist in dem Bestellformular, in dieser Vereinbarung oder in der Übersicht der Produkte und Leistungen (verfügbar unter www.wwm.de/legal) angegeben. Bei den kostenlosen Abonnements können diese Beschränkungen auch einfach nur im Produkt selbst angegeben sein.  

(2) Die WWM kann Änderungen an den Beschränkungen für die Software-Abonnements in der Übersicht der Produkte und Leistungen (verfügbar unter www.wwm.de/legalvornehmen. WWM verpflichtet sich dem KUNDEN hierüber rechtzeitig Mitteilung zu machen. Sollte die WWM Änderungen an den Beschränkungen für die Software-Abonnements in der Übersicht der Produkte und Leistungen vornehmen, die negative Auswirkungen für den KUNDEN haben würden, gelten diese Änderungen nicht für das laufende Abonnement. 

Eine automatische Abonnementverlängerung mit den vorgenommenen Änderungen kann dann erfolgen, wenn die Änderungen für den KUNDEN keine negativen Auswirkungen haben.  

Hat eine Änderung negative Auswirkungen für den KUNDEN, so verlängert sich das Abonnement nur, wenn der KUNDE diesen Änderungen ausdrücklich zustimmt. Sollte der KUNDE der für ihn negativen Änderung des Abonnements nicht zustimmen, so ist eine automatische Verlängerung ausgeschlossen. 

(3) WWM kann die Beschränkungen für die Nutzung der kostenlosen Leistungen jederzeit nach ihrem alleinigen Ermessen verändern, ohne den KUNDEN darüber zu informieren. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarte kostenlose Leistung in Verbindung mit gemieteter Hardware erbracht wird und zur Nutzung der Hardware erforderlich ist. Für die Zeit der kostenpflichtigen Miete ist auch die zur Benutzung der Hardware erforderliche und vereinbarte kostenfreie Software zu erbringen. 

 

2.7 Abonnement-Änderungen durch den KUNDEN 

(1) KUNDEN können Starter-, Professional- und Enterprise-Abonnements während der vereinbarten Laufzeit nicht herabstufen, um Gebühren zu vermeiden. 

(2) Die Abonnementgebühr bleibt während der Abonnementlaufzeit unverändert, es sei denn, KUNDEN (i) führen Upgrades für Produkte oder Basispakete durch, (ii) abonnieren zusätzliche Funktionen oder Produkte oder (iii) in der Bestellung wurde eine andere Vereinbarung getroffen. 

(3) Nach einem Upgrade des Abonnement (Anzahl der Benutzer, Anzahl Kundengruppen, Anzahl Artikel, etc.) durch den KUNDEN wird die Abonnementgebühr nicht gesenkt, selbst wenn im Folgenden durch den KUNDEN festgestellt wird, dass das Upgrade nicht nötig ist.  

 

2.8 Software-Änderungen 

(1) Gelegentlich nimmt WWM  Änderungen an der Software vor, indem WWM beispielsweise Features oder Funktionen hinzufügt oder löscht. Dies geschieht um die Erfahrung des KUNDEN als Benutzer und die Software zu verbessern. WWM wird aus diesem Grund nur Änderungen vornehmen, welche dem KUNDEN zumutbar sind.  

(2) Bei den kostenpflichtigen Abonnements nimmt WWM keine Software-Änderungen vor, welche die Funktionalität während der Abonnementlaufzeit, wesentlich vermindert. Es werden nur Änderungen vorgenommen, die vor dem Hintergrund des berechtigten Interesses der WWM dem KUNDEN zumutbar sind. 

(3) Bei den kostenlosen Abonnements kann WWM Software-Änderungen vornehmen, die die Funktionalität, die WWM während der Abonnementlaufzeit bereitstellen, wesentlich vermindern können. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarte kostenlose Leistung in Verbindung mit gemieteter Hardware erbracht wird und zur Nutzung der Hardware erforderlich ist. Für die Zeit der kostenpflichtigen Miete ist auch die zur Benutzung der Hardware erforderliche und vereinbarte kostenfreie Software zu erbringen. 

 

2.9 Laufzeit und Verlängerung Software-Abonnement 

(1) Die Laufzeit des anfänglichen Software-Abonnements ist in der Bestellung des KUNDEN angegeben. Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben oder durch eine Mitteilung nichts anderes mitgeteilt wurde, verlängert sich Ihr Software-Abonnement automatisch um die jeweilige Abonnementlaufzeit.  

(2) Für Verlängerungen gelten grundsätzlich die Preise, die in der jeweiligen Bestellung angegeben sind. 

(3) WWM behält sich das Recht vor, den Preis für das jeweilige Abonnement bei der automatischen Verlängerung anzupassen. Die Anpassung darf nur aufgrund sich verändernder Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten oder bei Änderungen der Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern vorgenommen werden. Zusätzlich behält WWM es sich vor den Preis bei erheblichen Veränderungen im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts entsprechend anzupassen. Hierbei gilt eine Anhebung von 0,5 Prozentpunkten oder mehr gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres als erhebliche Veränderung. Derartige Preisanpassungen müssen von der WWM mindestens dreißig (30) Tage vor der Anwendung schriftlich oder über das Online-System gegenüber dem KUNDEN angekündigt werden.   

 

2.10 Mitteilung über die Nichtverlängerung  

(1) Das Abonnement wird gemäß dem obigen Abschnitt „Laufzeit und Verlängerung Software-Abonnement“ automatisch verlängert, solange keine Partei mitteilt, dass die Verlängerung nicht gewollt ist. 

(2) Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, muss die jeweilige Parteiwenn sie ein kostenpflichtiges Abonnement nicht verlängern möchten, die Nichtverlängerung schriftlich mit einer Frist von mindestens zehn (10) Tagen vor Ende der Abonnementlaufzeit mitteilen.  

(3) Um eine Verlängerung der Laufzeit eines kostenlosen Abonnements zu verhindern, kann sowohl der KUNDE als auch EWWM den KUNDEN-Account schließen. Hierüber muss keine Mitteilung gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarte kostenlose Leistung in Verbindung mit gemieteter Hardware erbracht wird und zur Nutzung der Hardware erforderlich ist. Für die Zeit der kostenpflichtigen Miete ist auch die zur Benutzung der Hardware erforderliche und vereinbarte kostenfreie Software zu erbringen. 

 

2.11 Gewährleistung 

(1) Die WWM garantiert die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste im Rahmen der Abonnements nach den Bestimmungen dieses Vertrages. Die WWM beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist. 

(2) Wenn der KUNDE feststellt, dass der Abonnementdienst Mängel aufweist, muss der KUNDE die WWM schriftlich davon in Kenntnis setzen. Sachmängel behebt die WWM innerhalb einer angemessenen Frist. Falls dies nicht möglich ist, erstattet die WWM dem KUNDEN den anteiligen Betrag an Gebühren, der für nicht behobene Sachmängel tatsächlich entrichtet wurde 

(3) Der KUNDE hat keine Mängelansprüche im Sinne dieses Abschnitts, wenn (i) er bei der Nutzung des Abonnementdienstes gegen diesen Vertrag verstoßen und deshalb den Mangel verursacht hat, (ii) es sich um einen Mangel im Rahmen der kostenlosen Leistungen der WWM handelt, der nicht arglistig von WWM verschwiegen wurde. 

(4) WWM gewährleistet den Betrieb und eine Erreichbarkeit des SaaS-Dienstes von 99,5%. Der Betrieb und die Erreichbarkeit berechnen sich auf einer monatlichen Basis. Eine Haftung für eine darüber hinausgehende Erreichbarkeit übernimmt WWM nicht. WWM ist zur Vornahme von Updates, Änderungen der Software und Wartungsarbeiten berechtigt. Innerhalb dieser Zeiten kann die Nutzbarkeit der Plattform eingeschränkt oder unmöglich sein. Nicht in die Berechnung der vorgenannten Erreichbarkeits-Quote fällt angekündigte Wartungszeit, Updates und Änderungen der Software. 

 

2.12 Gebühren für Software-Abonnements 

(1) Der KUNDE verpflichtet sich, der WWM für die Überlassung der Software und die Einräumung des Speicherplatzes das vereinbarte Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Übersicht Produkte & Leistungen der WWM (verfügbar unter www.wwm.de/legal).  

(2) Einwendungen gegen die Abrechnung der von der WWM erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom KUNDEN genehmigt. Die WWM wird den KUNDEN mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 

 

2.13 Kündigung Software-Abonnement 

(1) Die Abonnementlaufzeit endet grundsätzlich, solange es nicht zur automatischen Verlängerung kommt, mit dem Ablaufdatum. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht grundsätzlich nicht. Eine vorzeitige Stornierung des kostenpflichtigen Abonnements ist nicht möglich. WWM leistet keine Rückerstattung, wenn der KUNDE sich während der Abonnementlaufzeit gegen die Weiternutzung des WWM-Abonnements entscheidet. 

(2) WWM kann die kostenlosen Abonnements jederzeit, aus beliebigem Grund und ohne Vorankündigung aussetzen, beschränken oder beenden. WWM kann das kostenlose Abonnement auch aufgrund von Inaktivität kündigen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarte kostenlose Leistung in Verbindung mit gemieteter Hardware erbracht wird und zur Nutzung der Hardware erforderlich ist. Für die Zeit der kostenpflichtigen Miete ist auch die zur Benutzung der Hardware erforderliche und vereinbarte kostenfreie Software zu erbringen. 

 

2.13.1 Kündigung aus wichtigem Grund  

Es bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung sind die Vertragsparteien insbesondere berechtigt, wenn fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht geleistet oder Vertrag über das jeweilige Softwareabonnement, zu welchem auch diese Nutzungsvereinbarung gehört, in einer wesentlichen, ihm nicht zumutbaren Weise verletzt wurden. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen. 

 

2.13.2 Auswirkung von Kündigung oder Ablauf 

(1)   Wenn ein kostenpflichtiges Abonnement beendet wird oder abläuft kann der KUNDE einen Antrag auf Löschung seines WWM-Accounts stellen, indem er ein entsprechendes Gesuch an info@wwm.de senden. Der KUNDE ist so lange an diesen Vertrag gebunden, wie er Zugriff auf seinen WWM-Account haben. 

(2) Bei Kündigung oder Ablauf dieses Vertrags stellt der KUNDE jegliche Verwendung des Abonnementdienstes und des WWM-Contents ein. Auf die Anforderung der WWM hin bestätigt der KUNDE schriftlich, dass er die Verwendung aller WWM-Anreicherungsdaten eingestellt hat. 

(3) Wenn der KUNDE diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, erstattet WWM unverzüglich sämtliche bereits entrichteten, jedoch noch nicht aufgebrauchten Gebühren, welche die Nutzung des Abonnementdienstes für den Zeitraum nach dessen Kündigung abdecken. Wenn WWM diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, entrichtet der KUNDE unverzüglich alle nicht bezahlten und bis zum Ende der Abonnementlaufzeit fälligen Gebühren. Gebühren sind andernfalls nicht erstattungsfähig. 

 

2.13.3 Abruf von Kundendaten nach beendetem Abonnement 

(1) Für die kostenpflichtigen Abonnements der WWM gilt, dass WWM die Kundendaten mindestens dreißig (30) Tage nach Beendigung oder Ablauf des Abonnements speichert. 

Sofern der KUNDE alle geschuldeten Gebühren bezahlt hat und binnen dreißig (30) Tagen nach Beendigung oder Ablauf des kostenpflichtigen Abonnements eine schriftliche Anforderung an WWM sendetgewährt WWM dem KUNDEN den vorübergehenden Zugang zum Abonnementdienst, sodass der KUNDE sämtliche zu diesem Zeitpunkt unter der Kontrolle bzw. in der Besitz der WWM befindlichen Kundendaten abrufen kann, oder die WWM übermittelt entsprechende Kopien dieser Kundendaten. Wenn die WWM dem KUNDEN temporären Zugriff auf den Account gewährtberechnet die WWM hierfür möglicherweise eine angemessene Reaktivierungsgebühr. WWM kann den Zugriff auf Kundendaten so lange verweigern, bis der KUNDE alle der WWM geschuldeten Gebühren bezahlt hat. Nach dreißig (30) Tagen nach Beendigung oder dem Ablauf des Abonnements ist die WWM nicht mehr verpflichtet, die Kundendaten aufzubewahren oder diese bereitzustellen, und darf, soweit nicht durch geltendes Recht untersagt, sämtliche Kundendaten löschen, die sich in ihrem Systemen oder anderweitig unter ihrer Kontrolle befinden. 

(2) Bei den kostenlosen Abonnements gewährt WWM dem Kunden nach der Kündigung oder dem Ablauf des Abonnements keinen Zugriff mehr auf Kundendaten. 

 

3 MIETVERTRÄGE FÜR HARDWARE (Sensoren) 

3.1 Mietvertrag-Kategorien 

Zur automatisierten Erfassung von Daten auf Messen und Events bietet die WWM dem KUNDEN WIFI-Sensoren zur Miete an. Der KUNDE kann diese am Einsatzort (Messe oder Veranstaltung) installieren. Je nach Ausstattung der Sensoren kommunizieren diese über eine Mobilfunk- oder Netzwerkanbindung mit der WWM-Plattform und generieren dort automatisierte Messdaten.  

Wir bieten unsere Sensoren-Miete in zwei Kategorien an: (1) Event-Miete und (2) Zeitraum-Miete. Für die verschiedenen Mietkategorien gelten unterschiedliche Bedingungen. Diese werden in diesem Abschnitt beschrieben. Sofern nicht anders in einer Bestellung vereinbart, fallen die Produkte wie folgt unter die verschiedenen Kategorien: 

(1) Event-Miete: Sensoren können für eine einzelne Veranstaltung gemietet werden. Zur Bestellung eines Sensors zur einmaligen Miete ist ein gültiges Software-Abonnement Event-Metrics Free, Event-Metrics Starter, Event-Metrics Professional oder Event-Metrics Enterprise erforderlich.  

(2) Zeitraum-MieteSensoren können für einen Zeitraum gemietet werden. In diesem Fall kann der Kunde die Sensoren selber Verwalten und Events zuweisen. Zur Bestellung eines Sensors zur Zeitraum-Miete ist ein gültiges Software-Abonnement Event-Metrics Starter, Event-Metrics Professional oder Event-Metrics Enterprise erforderlich. 

 

3.2 Bereitstellung der Sensoren 

(1) WWM stellt dem KUNDEN jeweils auf Bestellung die gewünschte Menge und Konfiguration an Sensoren zur Verfügung.  

(2) WWM liefert nach entsprechender jeweiliger schriftlicher oder über das Online-Bestellformular erfolgter Bestellung durch den KUNDEN die gewünschte Menge an Sensoren an den KUNDEN aus. Die Lieferung und Leistungsbereitstellung steht aber stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit. Für die Nichtverfügbarkeit von Sensoren und die daraus dem KUNDEN entstehenden Verzögerungen, entgangenen Gewinn und Schäden haftet WWM nicht. 

(3) Die Lieferung der Mietsachen erfolgt auf Gefahr der WWM an den festgelegten Lieferort. Die Kosten der Lieferung der Mietsache (Versandkosten) trägt der KUNDE. 

(4) Die Hardware wird jeweils einschließlich einer Kurzbedienungsanleitung zur Anleitung beim Aufstellen und Anschließen in Englisch bereitgestellt. Einweisung und Schulung sind seitens der WWM nicht geschuldet. 

 

3.3 Inbetriebnahme der Sensoren 

(1) In Bezug auf die Bereitstellung der Sensoren bestätigt der KUNDE mit der Inbetriebnahme der Sensoren, dass diese vertragsgemäß und ohne Mängel übergeben wurden. Der KUNDE hat die gelieferten Sensoren daher unverzüglich nach Lieferung auf die Funktionsfähigkeit zu überprüfen. 

(2) Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hardware Zugang zum Internet hat. Sollte keine Internetverbindung am Installationsort, bspw. durch unzureichende Netzabdeckung bestehen, so werden die Daten im Sensor verschlüsselt aufgezeichnet, statt diese über das Internet direkt an die WWM-Plattform zu übertragen. Aufgrund der nicht vorhandenen Internetverbindung entfällt das sonst übliche automatische Monitoring der Geräte. Nach dem Abschluss des Erfassungszeitraums (z.B. Ende einer Messe oder eines Event), können die erhobenen Daten an die WWM-Plattform übermittelt werden. Hierzu muss der betreffende Sensor, auf der die Daten offline gespeichert sind, mittels Netzwerkkabel an ein lokales Netzwerk (Netz mit automatischer IP-Zuweisung (DHCP)) mit Internetzugang angeschlossen werden, oder an einem Ort mit Netzabdeckung mit Strom versorgt werden.  

(3) Die Verteilung (Aufbau, Montage, etc.) der einzelnen Sensoren, ggfs. auch an Endkunden des KUNDEN und deren Parametrisierung in der WWM-Plattform erfolgt durch den KUNDEN selbst. WWM ist daher für das wirksame Zusammenspiel bei der Auswertung von den von diesen Sensoren generierten Daten nicht verantwortlich. 

 

3.4 Aktualisierung der Hardware & Firmware 

(1) WWM behält es sich vor, einzelne oder sämtliche Sensoren und deren Zubehör zu Update-Zwecken oder im Rahmen von Systemumstellungen mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen zurückzufordern und durch andere Geräte mit gleicher oder verbesserter Funktionalität zu ersetzen. Ein Anspruch auf ein solches Update besteht seitens des KUNDEN jedoch nicht.  

(2) WWM behält sich ferner vor, die Sensoren per Remote-Software-Update nach Bedarf zu updaten. Sofern nicht z.B. aufgrund von Sicherheitsrisiken Gefahr im Verzug beim Updaten der Sensoren liegt, wird WWM die Updates 5 Tage vorher ankündigen und außerhalb der Geschäftszeiten durchführen. Sofern die Sensoren nicht per Mobilfunk angebunden sind, werden sich die Parteien über die Durchführung notwendiger Updates gesondert verständigen. Sofern ein Update nicht binnen 5 Tagen möglich ist und der KUNDE dies zu vertreten hat und sich daraus Fehlfunktionen ergeben, haftet WWM nicht. 

(3) Der KUNDE hat WWM bzw. von dieser beauftragten Dritten die Wartung der Hardware in ihren Räumen zu gestatten bzw. seine Kunden dergestalt zu verpflichten, dass WWM diesen Wartungsleistungen auch am Ort des Einsatzes der Hardware nachkommen kann.  

 

3.5 Nutzung der Sensoren 

(1) Der KUNDE setzt die Sensoren auf eigenen Namen und eigene Rechnung auf Messen und Veranstaltungen ein. Hierbei dürfen die Sensoren auch durch registrierte Endkunden des KUNDEN eingesetzt werden. Die Nutzung der Sensoren ist ausschließlich zu dem in diesem Vertrag festgelegten Zweck der Messung von Besuchern auf Messen und Veranstaltungen durch den KUNDEN und dessen Endkunden gestattet. 

(2) Es ist die Aufgabe vom KUNDEN bzw. dessen Endkunden, Besucher des Bereiches, in dem Sensoren eingesetzt werden, auf geeignete Weise über den Einsatz der Sensoren zu informieren. Besucher des entsprechenden Bereiches müssen die Möglichkeit haben, der Erkennung durch die Sensoren zu entgehen indem ihnen Hinweise zur Deaktivierung der WLAN-Funktion ihres mobilen Endgerätes gegeben werden. 

(3) Der KUNDE hat die Aufstell- und Einsatzbedingungen der Sensoren, wie sie sich aus den Bedienungsanleitungen und der Dokumentation ergeben, zu beachten. Der KUNDE hat sich von der ordnungsgemäßen Installation der Sensoren zu überzeugen und seine Endkunden durch entsprechende Informationen anzuleiten. Die Sensoren sind pfleglich zu behandeln, nur an trockenen und geschützten Plätzen zu installieren und gegen Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch durch Dritte zu schützen. 

(4) Über die Einsatzorte und Endkunden hat der KUNDE WWM bei behördlichen Anfragen Auskunft zu geben. Die behördliche Anfrage ist von WWM nachzuweisen.  

(5) Der KUNDE nimmt keine Veränderungen an der Hardware ohne vorherige Zustimmung von WWM vor, weder in äußerlicher noch in technischer Hinsicht. Das Öffnen der Sensor-Box führt zu irreparabler Beschädigung des Sensors. Der KUNDE hat seine Endkunden entsprechend zu verpflichten.  

(6) Sofern der KUNDE weitere Analysedienstleister einbindet, ist WWM hierüber zu informieren und die datenschutzrechtlichen Vorgaben sind einzuhalten. 

(7) Der KUNDE setzt die Sensoren ausschließlich für den beschriebenen Zweck und im geografischen Verwendungsraum des Sensors ein. Der KUNDE haftet für Schäden, die durch die nicht zweckgemäße Nutzung des Sensors oder Nutzung des Sensors außerhalb des geographischen Verwendungsraums entstehen.  

 

3.6 Daten & Speicherung  

Die bei den Kunden oder Endkunden installierten Sensoren übertragen die erhobenen Daten über eine gesicherte Internetverbindung (https) an die WWM-Plattform. WWM speichert die erhobenen Daten in einem für den KUNDEN logisch angelegten virtuellen mandantenfähigen System (WWM-Plattform).  

 

3.7 Laufzeit und Verlängerung der Hardware-Miete  

(1) Die Laufzeit der anfänglichen Hardware-Miete ist in der Bestellung des KUNDEN angegeben. Für den Fall, dass es sich um eine Zeitraum-Miete handelt und sofern in der Bestellung nicht anders angegeben oder durch eine Mitteilung nicht anders mitgeteilt, verlängert sich die Hardware-Miete automatisch um die jeweilige Anfangsmietzeit.   

(2) Für Verlängerungen gelten grundsätzlich die Preise, die in der jeweiligen Bestellung angegeben sind. 

(3) WWM behält sich das Recht vor, den Preis für die jeweilige Miete bei der automatischen Verlängerung anzupassen. Die Anpassung darf nur aufgrund sich verändernder Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten oder bei Änderungen der Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern vorgenommen werden. Zusätzlich behält WWM es sich vor den Preis bei erheblichen Veränderungen im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts entsprechend anzupassen. Hierbei gilt eine Anhebung von 0,5 Prozentpunkten oder mehr gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres als erhebliche Veränderung. Derartige Preisanpassungen müssen von der WWM mindestens dreißig (30) Tage vor der Anwendung schriftlich oder über das Online-System gegenüber dem KUNDEN angekündigt werden.    

 

3.8 Mitteilung über Nichtverlängerung 

(1) Die Zeitraum-Miete wird gemäß dem obigen Abschnitt „Laufzeit und Verlängerung der Hardware-Miete“ automatisch verlängert, solange keine der Vertragsparteien mitteilt, dass die Verlängerung nicht gewollt ist. 

(2)   Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, müssen die WWM bzw. der KUNDE, wenn die jeweilige Vertragspartei die Hardware-Miete nicht verlängern möchte, die Nichtverlängerung schriftlich mit einer Frist von mindestens zehn (10) Tagen vor Ende der Mietzeit mitteilen.  

 

3.9 Gewährleistung 

(1) WWM hat die Mietsachen über die gesamte Dauer der Mietzeit in dem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. WWM hat zu diesem Zweck die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Sobald für den KUNDEN erkennbare Fehler auftreten oder Systemeinschränkungen oder -Ausfälle absehbar werden, hat der KUNDE WWM unverzüglich hierüber zu informieren. 

(2) WWM wird mangelhafte Sensoren, sofern der Mangel nicht vom KUNDEN oder dessen Endkunden zu vertreten ist, nach eigener Wahl kostenfrei reparieren oder gegen ein mangelfreies Gerät ersetzen (Ersatzlieferung). 

(3) Wenn WWM die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit auch nicht auf eine zweite angemessene Fristsetzung hin beseitigt, ist der KUNDE nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Kündigung des Mietvertrages in Bezug auf die mangelhafte Mietsache berechtigt. Zur Kündigung des gesamten Mietvertrages ist der KUNDE nur dann berechtigt, wenn eine wesentliche Anzahl der Mietsachen nicht zum vertraglich vereinbarten Gebrauch bereitsteht. 

(4) Die Daten, die von den Sensoren generiert werden und deren Auswertbarkeit sind lediglich im Rahmen mittlerer Art und Güte zugesichert. Statistische Abweichungen und aufgrund der Anonymisierung und Aggregierung entstehende Unschärfen bei der Datengenauigkeit sind stets zu berücksichtigen. WWM haftet nicht für auf den Daten basierende und projektierte wirtschaftliche Entscheidungen.  

(5) Für den Ausfall einzelner Sensoren, auch wenn dieser von WWM zu vertreten ist und in letzterem Fall die Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur unverzüglich durchgeführt wurde, steht dem KUNDE kein Recht auf Minderung zu, auch wenn die Datenbasis hierdurch kurzzeitig eine größere Unschärfe erreicht. Entsprechendes gilt für verlustige/unkorrekte oder unvollständige Daten, die sich aus von WWM nicht zu vertretendem schlechtem Internetempfang der Sensoren resultieren oder die aus einer Fehlfunktion einzelner Hardware-Komponenten resultieren. 

(6) Die WWM haftet nicht für Effekte aufgrund externer Faktoren, auf die WWM keinen Einfluss hat und die die Ergebnisse des Messverfahrens beeinflussen können. Externe Faktoren sind insbesondere Veränderungen der Betriebssysteme der mobilen Endgeräte der zu messenden Zielgruppe (e.g. Messebesucher) 

 

3.10 Besondere Haftung des KUNDEN für die Miet-Hardware 

(1) Die Endkunden des KUNDENs sind entsprechend der Vorgaben dieses Vertrages zum sorgfältigen Umgang mit den Sensoren zu verpflichten. WWM behält sich die Erstattung von Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten für Verluste oder Schäden, die WWM nicht zu vertreten hat, ausdrücklich vor. 

(2) Sofern ein wesentlicher Mangel oder der Verlust eines Sensors vom KUNDEN zu vertreten ist, wird WWM dem KUNDEN 500,00 € pro wesentlich mangelhaften oder verlustigen Sensor zzgl. gesetzlicher MwSt. berechnen. 

 

3.11 Mietgebühren 

(1) Die Mietgebühr ergibt sich aus der Bestellung und der jeweiligen Übersicht Produkte & Leistungen der WWM (verfügbar unter www.wwm.de/legalder WWM. 

(2) Die Mietgebühr bleibt während der Mietlaufzeit unverändert, es sei denn, (i) der KUNDE mietet Produkteergänzungen oder (ii) in der Bestellung wurde eine andere Vereinbarung getroffen. 

 

3.12 Kündigung der Hardware-Miete 

(1) Ein ordentliches Kündigungsrecht für die Dauer dieses Vertrags besteht für die Parteien nicht. 

(2) Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der KUNDE zu vertreten hat, so steht WWM die volle Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen, sowie für die bis zum regulären Laufzeitende zu erbringenden Leistungen, in voller Höhe zu. 

(3) Wird aus einem wichtigen Grund gekündigt, den weder der KUNDE noch WWM zu vertreten hat, so steht der WWM die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zuzüglich der Aufwendungen zu, die ihr aufgrund dieses Vertragsverhältnisses erwachsen.  

 

3.13 Rückgabe 

(1) Zum Ende der Mietzeit hat der KUNDE der WWM die Mietsachen einschließlich der Handbücher sowie bereit gestellter Anschlusskabel und sonstigem Zubehör entsprechend der Bereitstellungsdokumentation zurückzugeben. 

(2) Der Mieter schuldet die Rückgabe am Betriebssitz der WWM. Der Betriebssitz der WWM befindet sich an der Hans-Georg-Weiss Straße 18, 52156 Monschau, Deutschland. 

 

4 Beratungsdienste und weitere Leistungen der WWM

(1) Beratungsdienste kann der KUNDE mit einer Bestellung bei der WWM erwerben. Die Gebühren für diese Beratungsdienste, welche, soweit nicht individuell vereinbart, der Übersicht Produkte & Leistungen der WWM (verfügbar unter www.wwm.de/legalzu entnehmen sind, fallen zusätzlich zu den sonstigen Gebühren an. Sämtliche Beratungsdienste werden aus der Ferne erbracht, sofern die WWM nichts anderes mit dem KUNDEN vereinbart. Beratungsdienste sind nicht stornierbar, und Gebühren für Beratungsdienste können grundsätzlich nicht zurückerstattet werden. 

(2) Sonstige Leistungen (Schulungen, etc.) können, soweit nicht der Übersicht Produkte & Leistungen der WWM (verfügbar unter www.wwm.de/legalzu entnehmen, mit der WWM individuell vereinbart werden. 

 

5 Haftung 

5.1 Haftung der WWM

(1) Schadensersatzansprüche gegen WWM sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, die WWM, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet WWM nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch die WWMihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. WWM haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.  

(2) WWM ist zur sofortigen Sperre der Leistungen und des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte die WWM davon in Kenntnis setzen. WWM hat den KUNDEN von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist. 

(3) Für den Verlust von Daten haftet WWM insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der KUNDE unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 

(4) WWM haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die WWM, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

(6) Soweit die Haftung der WWM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. 

(7) WWM schließt jegliche Haftung in Bezug auf vom KUNDEN verwendete Produkte von Dritten aus, soweit diese Verwendung mit der WWM nicht abgestimmt wurde.  

(8) WWM hat für die kostenlosen Leistungen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 

 

5.2 Haftung des KUNDEN 

(1) Für den Fall, dass Leistungen der WWM von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten der WWM in Anspruch genommen werden, haftet der KUNDE für dadurch anfallende Entgelte und Schäden im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. 

(2) Der KUNDE wird die WWM von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen die WWM wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen aufgrund der vom Nutzer eingestellten Angebote und/oder Inhalte geltend machen, sofern der KUNDE diese zu vertreten hat. Der KUNDE übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der Rechtsverteidigung der WWM einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. 

 

5.3 Höhere Gewalt 

Keiner der Vertragspartner ist für einen Leistungsverzug oder eine Nichterfüllung aus folgenden Gründen verantwortlich: Kriegshandlungen, Feindseligkeiten oder Sabotageakte, höhere Gewalt, Strom-, Internet- oder Telekommunikationsausfälle, die nicht durch den verpflichteten Vertragspartner verursacht wurden, behördliche Auflagen oder sonstige Ereignisse, die nach sinnvollem Ermessen außerhalb der Kontrolle des verpflichteten Vertragspartners liegen. Jeder Vertragspartner unternimmt alle angemessenen Schritte, um die Auswirkungen von auf höhere Gewalt zurückzuführenden Ereignissen zu mildern. 

 

6 Geheimhaltung, Urheber- und Markenrecht 

(1) Der KUNDE verpflichtet sich, gegenüber Dritten über alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Vorgänge, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, absolutes Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich auch auf etwaige Rabatte und individuelle Preisgestaltungen und besteht nach Beendigung des Vertrages fort. 

(2) Sämtliche ausgetauschte Geschäftsunterlagen sind sorgfältig in den eigenen Geschäftsräumen zu verwahren und vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen. 

(3) Alle Rechte, die in diesen Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich erteilt werden, sind der WWM oder ihren Lizenzgebern, Lieferanten, Herausgebern, Rechteinhabern oder anderen Anbietern von Inhalten vorbehalten. Service, Funktionen sowie Informationen aus dem Vertragsverhältnis dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung zu kommerziellen Zwecken reproduziert, vervielfältigt, verkauft, weiterverkauft oder anderweitig außerhalb der vereinbarten Nutzung genutzt werden.  

(4) Marken, Logos oder andere firmeneigene Informationen der WWM dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung durch die WWM nicht in Frames gesetzt oder mithilfe von Framing-Techniken eingeschlossen werden. Es ist untersagt, Meta-Tags, Robots, Data-Miner oder ähnliche Datensammlungs- und Extrahierungsprogramme ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung zu verwenden. 

(5) Neben der Möglichkeit, dass der KUNDE seine Leistungen zwar unter einem eigenen Produktnamen und einer eigenen Marke an seine Kunden vermarkten darf, ist es ihm freigestellt, WWM als Technologiepartner zu nennen. WWM räumt dem Kunden daher das zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte, nicht-exklusive, räumlich auf den zuvor durch den Kunden schriftlich mitgeteilten und von WWM akzeptierten Vermarktungsbereich Kunden beschränkte, nicht unterlizenzierbare Recht ein, den Markennamen und das Technologiepartner-Logo von WWM zu verwenden. Es ist vom Kunden in sämtlicher Endkundenkommunikation und Dokumentation jedoch stets klar zu machen, dass die Datenverarbeitung ausschließlich im Risiko- und Verantwortungsbereich von dem Kunden erfolgt. WWM kann diese Freigabe jederzeit in Textform widerrufen.  

(6)   Der KUNDE räumt WWM das zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte, Recht ein, den Kunden als Referenz auf der Website www.wwm.de zu nennen. Der KUNDE gewährt der WWM das Recht, den Namen und das Unternehmenslogo des KUNDEN der Kundenliste und Website der WWM hinzuzufügen. 

 

7 Datenschutz und Datenverarbeitung 

7.1 Datenschutzerklärung 

Für die Leistungen der WWM gelten die Website-Datenschutzerklärung der WWM, die Datenschutzerklärung WWM Download und Zugang zur App (Allgemein) und die Datenschutzerklärung WWM Leistungen und App für KUNDEN der WWM (verfügbar unter www.wwm.de/legal). 

 

7.2 Datenschutz Software-Produkte 

Insoweit WWM im Auftrag des KUNDEN im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet, die Teil der Endkundendaten (also der Kunden der KUNDEN) sind, die der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) unterliegen, gelten die Bedingungen der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung („AV“) von WWM, welche hiermit durch Bezugnahme in dieses Dokument integriert wird (verfügbar unter www.wwm.de/legal) 

Sie erkennen an, dass WWM in allen Fällen als Auftragsverarbeiter der Endkundendaten fungiert und dass Sie der für die Verarbeitung der Endkundendaten Verantwortliche sind.  

 

7.3 Datenschutz Sensoren 

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der von den Sensoren bereitgestellten Daten erfolgt in der Verantwortlichkeit des KUNDEN. WWM ist in diesem Sinne, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, lediglich Auftragsverarbeiter. Eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung ist als Anlage (verfügbar unter www.wwm.de/legalBestandteil dieses Vertrages. 

(2) WWM wird an den KUNDEN keine personenbezogenen Daten der Besucher von Messen oder Events übermitteln. Die erhobenen Daten der Besucher werden in den Systemen der WWM in Auftrag vom KUNDEN so anonymisiert und aggregiert, dass eine Rückverfolgbarkeit einzelner Individuen nicht mehr möglich ist. Es ist dem KUNDE und dessen Endkunden auch ausdrücklich untersagt, die von WWM zur Verfügung gestellten Daten durch eigene Analysen, auch mittels anderer oder eigener Ortungs- oder Trackingtools derart in ein Verhältnis zu setzen, dass eine Identifizierung einzelner Besucher hierdurch (wieder) möglich würde.  

 

7.4 Aggregieren von Daten 

WWM kann die Nutzung des Abonnementdienstes durch die Gesamtheit der KUNDEN der WWM überwachen und die hierbei erfassten Informationen der KUNDEN und deren Endkunden in aggregierter und anonymisierter Form nutzen. Der KUNDE stimmt zu, dass WWM derartige Daten nutzen und veröffentlichen darf, vorausgesetzt, diese Daten enthalten keine Kundendaten und/oder Angaben, die Rückschluss auf den KUNDEN zulassen. WWM kann Kundendaten jedoch im Rahmen der internen Datenverarbeitung verwenden, um die Anreicherungsdaten der WWM weiter zu entwickeln und zu verbessern. Im Zuge dieser internen Datenverarbeitung werden keine Kundendaten offengelegt, auch nicht gegenüber anderen KUNDEN oder Dritten. Das bedeutet, dass Daten ausschließlich in aggregierter Form und anonym an andere KUNDEN oder Dritte weitergegeben werden.  

 

7.5 Sicherheitsmaßnahmen 

Wir ergreifen kommerziell angemessene administrative, physische und technische Sicherheitsmaßnahmen, um Kundendaten zu schützen.   

 

7.6 Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dessen Endkunde 

(1) Der KUNDE vermarktet die Auswertung der von WWM bereitgestellten Daten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die ausgelieferten Sensoren werden von WWM an den KUNDEN entsprechend der Vorgaben dieses Vertrages unter Fortgeltung der hierin niedergelegten Pflichten bereitgestellt.  

(2) Die Einschaltung weiterer Datenverarbeiter auf Basis der von WWM bereitgestellten Daten, sowie der Weiterverkauf der Leistungen von WWM an Dritte (u.a. Agenturen), die diese Leistungen ihrerseits vermarkten, bedarf der vorherigen Abstimmung und anschließender schriftlichen Zustimmung von WWM. 

 

8 Sonstige Bestimmungen 

8.1 Kundensupport  

(1) Im Rahmen von gebührenpflichtigen Leistungen werden dem KUNDEN für die Nutzung des WWM Telefon-, E-Mail- und In-App-Supports keine zusätzlichen Kosten berechnet. Supportanfragen per E-Mail und In-App-Funktion nimmt WWM täglich rund um die Uhr entgegen. Der KUNDE kann Supportanfragen per E-Mail und In-App-Funktion in seinem Account einsenden. Antworten auf Anfragen per E-Mail und In-App-Funktion werden hingegen lediglich während der Zeiten des telefonischen Supports übermittelt. WWM bemüht sich, Supportanfragen per E-Mail und In-App-Funktion innerhalb eines Werktages zu beantworten. WWM gibt keine Zusicherung oder Garantie einer konkreten Antwortzeit ab.  

WWM kann den Zugang zum Support einschränken oder verweigern, wenn WWM nach vernünftigen Ermessen der Ansicht sind, dass der KUNDE auf eine Art und Weise handelt oder gehandelt hat, die einem Missbrauch des Supports gleichkommt oder beleidigend auf WWM-Vertreter wirkt.  

Es ist den Support-Mitarbeitern der WWM unter Umständen nicht möglich, bei Problemen behilflich zu sein, die auf der Verwendung der API oder anderen individuellen Anpassungen des Abonnementdienstes basieren.  

(2) Im Rahmen von kostenlosen Abonnements bietet WWM Unterstützung über die WWM-Website.  

 

8.2 Abtretung 

Der KUNDE darf diesen Vertrag weder abtreten noch übertragen; dies gilt u. a. für jegliche Abtretung oder Übertragung, die mit einer Fusion, einer Umstrukturierung oder der Veräußerung Ihres gesamten bzw. im Wesentlichen gesamten Vermögens, dem Wechsel der Kontrolle oder kraft Gesetzes begründet wird; hierfür bedarf es der vorherigen schriftlichen Genehmigung, die jedoch nicht ohne triftigen Grund verweigert wird. WWM kann diesen Vertrag an ein beliebiges verbundenes Unternehmen oder bei einer Fusion, einer Umstrukturierung, der Veräußerung des gesamten bzw. im Wesentlichen gesamten Vermögens, dem Wechsel der Kontrolle oder kraft Gesetzes abtreten. 

 

8.3 Mitteilungen  

Mitteilungen werden an die im vorliegenden Vertrag angegebenen Kontaktadressen gesendet und mit dem Datum des tatsächlichen Empfangs als zugestellt erachtet. 

  • An WWM:WWM GmbH & Co. KG, Hans-Georg-Weiss Straße 18, 52156 Monschau, Germany. 
  • An KUNDEN: Die Adresse entsprechend den Account-Informationen für das WWM-Abonnement des KUNDEN. 

WWM kann elektronische Mitteilungen in Form einer allgemeinen Benachrichtigung über den Abonnementdienst übermitteln; WWM kann elektronische Mitteilungen jedoch auch speziell an den KUNDEN per E-Mail an die E-Mail-Adresse(n) senden, die in den Account-Informationen hinterlegt ist/sind, oder über das Benachrichtigungscenter im Abonnementdienst. WWM kann Mitteilungen zudem telefonisch über die Telefonnummern übermitteln, die in den Account-Informationen für den KUNDEN hinterlegt sind. Der KUNDE muss alle Account-Informationen aktuell halten. 

 

8.4 Zahlungen 

Der Kunde muss seine Kontaktdaten, Abrechnungsdaten und Kreditkartendaten (sofern zutreffend) laufend auf dem aktuellen Stand halten. Änderungen können auf der Abrechnungsseite in seinem WWM-Account vorgenommen werden. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen sind nicht annullierbar, und entrichtete Beträge sind generell nicht erstattungsfähig, es sei denn, der vorliegende Vertrag enthält andere Bestimmungen. Alle Gebühren sind für die gesamte Abonnementlaufzeit im Voraus fällig und zahlbar.   

 

8.4.1 Zahlungen mit Kreditkarte 

Wenn der KUNDE mit Kreditkarte bezahlt, ermächtigt der KUNDE die WWMdie Kreditkarte oder das Bankkonto mit allen Gebühren zu belasten, die während der Abonnementlaufzeit anfallen. Der KUNDE ermächtigt die WWM außerdem, einen Dritten mit der Verarbeitung von Zahlungen zu beauftragen, und stimmt der Offenlegung der Zahlungsdaten gegenüber dem betreffenden Dritten zu. 

 

8.4.2 Zahlung gegen Rechnung 

Wenn der KUNDE per Rechnung bezahlt, stellen WWM dem KUNDEN die erbrachten Leistungen nicht mehr als dreißig (30) Tage vor Beginn der Abonnementlaufzeit und jedes nachfolgenden Abrechnungszeitraums in Rechnung oder zu einem anderen Zeitpunkt in der Abonnementlaufzeit, wenn Gebühren fällig werden. Alle in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar, es sei denn, im Bestellformular sind andere Bestimmungen enthalten. 

 

8.4.3 Umsatzsteuer 

Alle Gebühren sind ohne Steuer angegeben, die WWM ggf. in Rechnung stelltDer KUNDE stimmt zu, sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Abonnementdienstes, der Hardware-Miete und der Erbringung der Beratungsdienste anfallenden Steuern zu entrichten.  

 

8.4.4 Verzug 

Der KUNDE kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, falls die Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen dem Konto der WWM gutgeschrieben sind. Es gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. 

 

8.4.5 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung 

Hinsichtlich aller Zahlungsansprüche wird das Recht des KUNDEN zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ausgeschlossen, soweit seine Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

 

9. Schlussbestimmungen 

(1) Die Unterlassung, auf die Erfüllung einer der in diesem Vertrag genannten Bestimmungen zu bestehen, stellt keinen Verzicht auf die Rechte der WWM dar; WWM behält sich vor, ihre Rechte zu jedem anderen Zeitpunkt geltend zu machen. 

(2) Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch eine Aufhebung dieses Vertrages oder eine Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der schriftlichen Form. Nebenabreden wurden nicht getroffen. 

(3Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. 

(4Erfüllungsort ist, solange sich aus diese Nutzungsbestimmungen nicht ein anderer Erfüllungsort ergibt, der Sitz der WWM. 

(5Die Parteien vereinbaren Aachen (Deutschland) als Gerichtsstand. 

(6Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte gewollt haben. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eventuelle Vereinbarungsergänzungen notwendig werden. § 139 BGB findet keine Anwendung.